Integrationsvereinbarung

Allgemeine Informationen

Die Integrationsvereinbarung (IV) dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Fremder und bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache. Einfache Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung werden bereits vor der Zuwanderung für die Erteilung des Erstaufenthaltstitels vorausgesetzt, dies ist aber kein Teil der IV. (siehe Kapitel " Deutsch vor Zuwanderung").

Die Integrationsvereinbarung setzt sich aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen zusammen. Verpflichtend zu erfüllen ist mit der Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel nur das Modul 1.

Modul 2 ist nicht verpflichtend zu erfüllen, jedoch Voraussetzung für den Erhalt eines Daueraufenthaltsrechts ("Daueraufenthalt - EG" und "Daueraufenthalt - Familienangehöriger") sowie der Staatsbürgerschaft.

Modul 1

Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung (d.h. Deutschkenntnisse auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).

Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung einer der folgenden Aufenthaltstitel zur Erfüllung von Modul 1 verpflichtet:

Nicht zur Erfüllung der IV verpflichtet sind:

  • Inhaberinnen/Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung
  • Inhaberinnen/Inhaber einer "Blaue Karte EU"
  • Personen mit einer Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte (Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Österreicherinnen/Österreichern, EWR -Bürgerinnen/EWR-Bürgern oder Schweizerinnen/Schweizern)

Die Erfüllungspflicht beginnt mit der erstmaligen Erteilung des Aufenthaltstitels und beträgt zwei Jahre.

Folgende Personengruppen sind von der Pflicht zur Erfüllung des Moduls 1 der IV ausgenommen:

  • Unmündige Minderjährige (bis zum 14. Lebensjahr), die zum Zeitpunkt der Erfüllungspflicht noch unmündig sein werden.
  • Personen in schlechtem psychischen oder physischen Gesundheitszustand (Bei Berufung auf den schlechten Gesundheitszustand ist ein amtsärztliches Gutachten vorzulegen).
  • Personen, die schriftlich erklären, dass sie sich nicht länger als 12 Monate innerhalb von 24 Monaten in Österreich aufhalten werden. Diese Erklärung beinhaltet gleichzeitig den Verzicht auf Stellung eines Verlängerungsantrags.

Auf Antrag kann den Betreffenden unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Lebensumstände zur Erfüllung der IV ein Aufschub für jeweils 12 Monate gewährt werden.

Das Modul 1 ist unter folgenden Voraussetzungen erfüllt:

Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse zur Erfüllung des Moduls 1 der IV gelten auch Zeugnisse des ÖIF  nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

  • Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs 1 Universitätsgesetz 2002, oder einem Abschluss in einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  • Erteilung eines Aufenthaltstitels " Rot-Weiß-Rot – Karte" (bei Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte" gilt Modul 1 der IV ex- lege als erfüllt) oder
  • Erfüllung des Moduls 2.

 Bei bestimmten Familienangehörigen ersetzt der Bund 50 % der Kosten eines Deutsch-Integrationskurses bis zum Höchstsatz von 750 Euro, sofern dieser innerhalb von 18 Monaten ab Beginn der Erfüllungspflicht erfolgreich abgeschlossen wurde.

Modul 2

Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften selbständigen Sprachverwendung (d.h. Deutschkenntnisse auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).

Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – Familienangehöriger" anstreben, müssen mit der Stellung des Antrags Modul 2 der IV erfüllt haben.

Es besteht somit keine generelle Pflicht zur Erfüllung von Modul 2 für Inhaberinnen/Inhaber von bestimmten Aufenthaltstiteln und auch keine Sanktionen im Falle der Nichterfüllung, ein Daueraufenthaltsrecht und die Staatsbürgerschaft können allerdings nur bei Erfüllung von Modul 2 erworben werden.

Folgende Personengruppen sind von der Pflicht zur Erfüllung des Moduls 2 der IV ausgenommen:

  • Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen. Gemäß § 2 Schulpflichtgesetz beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden 1. September.
  • Drittstaatsangehörige in dauerhaft schlechtem physischem oder psychischem Gesundheitszustand; Bei Berufung auf den dauerhaft schlechten Gesundheitszustand ist ein amtsärztliches Gutachten vorzulegen.

Das Modul 2 (und damit auch Modul 1) ist unter folgenden Voraussetzungen erfüllt:

Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse zur Erfüllung des Moduls 2 der IV gelten auch Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

  • Minderjährigkeit und Besuch einer Primarschule im Rahmen der Schulpflicht,
  • Minderjährigkeit und Besuch einer Sekundarschule mit positivem Abschluss des Unterrichtsfachs "Deutsch",
  • Nachweis eines mindestens fünfjährigen Besuchs einer Pflichtschule in Österreich mit positivem Abschluss des Unterrichtsfachs "Deutsch" oder positiver Abschluss des Unterrichtsfachs "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe,
  • Nachweis eines positiven Abschlusses des Unterrichtsfachs "Deutsch" an einer ausländischen Schule, in der "Deutsch" als Unterrichtsfach zumindest auf dem Niveau der 9. Schulstufe einer österreichischen Pflichtschule gelehrt wird oder
  • Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz.

Weitere Informationen

Wenn die Anforderungen des Moduls 2 erfüllt sind, ist auch Modul 1 erfüllt.

Für beide Module gilt, dass die Behörde von Amts wegen mit Bescheid feststellen kann, dass trotz Vorliegen eines Nachweises der Drittstaatsangehörige die Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse nicht erfüllt hat. 

TIPP
Weitere Auskünfte zu diesem Thema erhalten Sie auch auf den Seiten des Österreichischen Integrationsfonds.

Rechtsgrundlagen

Stand: 17.01.2012
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Inneres
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Quelle: HELP.gv.at

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