Haftungserklärung

Für bestimmte Aufenthaltstitel kann die Abgabe einer Haftungserklärung zulässig oder sogar verpflichtend sein.

Für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" muss die Zusammenführende/der Zusammenführende für ihre Angehörigen/seine Angehörigen eine Haftungserklärung abgeben. Gleiches gilt für die "Aufenthaltsbewilligung – Sozialdienstleistender" (hier muss die Haftungserklärung von der Organisation, bei der der Sozialdienst erbracht wird, abgegeben werden).

Bei der Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung für die Zwecke "Künstler", "Schüler" oder "Studierender" ist die Abgabe einer Haftungserklärung zulässig.

Durch die Haftungserklärung erklärt eine Person oder Organisation dass sie/er

  • für die Erfordernisse einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und für entsprechende Unterhaltsmittel aufkommt und
  • für den Ersatz der Kosten haftet, die einer Gebietskörperschaft (Bund, Bundesländer, Gemeinden) bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe/Mindestsicherung oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art 15a B-VG für hilfs- und schutzbedürftige Fremde umsetzt, entstehen.

Die Haftungserklärung muss von einer österreichischen Notarin/einem österreichischen Notar bzw.  einem inländischen Gericht beglaubigt werden und sie muss (ausgenommen für "Aufenthaltsbewilligung – Forscher") mindestens fünf Jahre gültig sein.

Für eine "Aufenthaltsbewilligung – Forscher" gemäß § 67 NAG muss eine Haftungserklärung seitens der jeweiligen Forschungseinrichtung abgeben werden. Bei dieser Haftungserklärung handelt es sich jedoch um eine Haftungserklärung sui generis, deren Umfang und Geltungsdauer im Rahmen des § 68 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz beschränkt ist.

Der Nachweis der Leistungsfähigkeit muss zum Zeitpunkt der Erklärung vorliegen.

Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer eine nicht tragfähige Haftungserklärung abgibt.

Es ist nur eine Haftungserklärung zulässig. In dieser sind jedoch mehrere Verpflichtete zulässig, wobei in den Fällen der obligatorischen Haftungserklärung jedenfalls die/der Zusammenführende bzw. die jeweilige Organisation/Forschungseinrichtung als Verpflichtete/Verpflichteter aufscheinen muss. Jede Verpflichtete/jeder Verpflichteter haftet für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

Rechtsgrundlagen

Stand: 17.01.2012
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Inneres
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Quelle: HELP.gv.at

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