In unserem Bürgerservice können Sie um den Heizkostenzuschuss des Landes NÖ und der Marktgemeinde Zwentendorf ansuchen. Ebenso für die Haushaltszulage.
Bitte beachten Sie, dass es bei der Gemeinde eine soziale Staffelung gibt und die Einkommensgrenzen daher höher wie beim Land NÖ sind.
Zur Beantragung der Förderungen kommen Sie bitte mit sämtlichen Einkommensnachweisen der im Haushalt lebenden Personen in das Bürgerservice. Wir machen dann mit Ihnen das Ansuchen.
Voraussetzung für den Heizkostenzuschuss ist der Hauptwohnsitz und dieser kann bis 31. März 2026 beantragt werden. Die Haushaltszulage kann bis 30.06. des Folgejahres bzw. unmittelbar nach Erhalt der Betriebskostenabrechnung eingereicht werden.
Informationen finden sie unter: https://www.noe.gv.at/noe/SeniorInnen/NOe_Heizkostenzuschuss.html
Wer kann den Heizkostenzuschuss erhalten?
- AusgleichszulagenbezieherInnen
- BezieherInnen einer Mindestpension nach § 293 ASVG
- BezieherInnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
- Sonstige EinkommensbezieherInnen, deren Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
Voraussetzungen
- Österreichische Staatsbürgerschaft
- Staatsangehörige eines anderen EWR-Mitgliedstaates sowie deren Familienangehörige
- Anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Konvention
- Drittstaatsangehörige, wenn es sich um Familienangehörige von
EWR-BürgerInnen im Sinne von Art. 24 in Verbindung mit Art. 2 der
EU Richtlinie RL 2004/38/EG handelt - Hauptwohnsitz in NÖ, seit mindestens 6 Monaten vor Antragstellung
- Monatliche Bruttoeinkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten
Von der Förderung ausgenommen sind
- Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
- Personen, die Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG beziehen
- Personen, die in Einrichtungen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind
- Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Bereitstellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten.
- alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben
Besondere Hinweise
Die Förderung wird nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel gewährt. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Weitere Fragen: Bürgerservice