Zwentendorfer Begegnungszone gilt

Zwentendorfer Begegnungszone gilt

30.01.2024

Mit heute wurden die Verkehrstafeln der Begegnungszone montiert. Das ist ein Meilenstein, der lange Monate von gemeinsamen Entscheidungen, von Bautätigkeiten und natürlich auch von Baulärm und Schmutz zu einem guten Abschluss führt. Die Montage der Tafeln bedeutet, wir halten auch sämtliche Vorschriften der Begegnungszone ein. Die Einfahrt zur Begegnungszone ist durch eine Betonschwelle gekennzeichnet. 

Hier fassen wir unsere Regeln in der Begegnungszone zusammen:

ein Straßenschild auf einer StraßeZwentendorfer Begegnungszone gilt

Vorschriften einer Begegnungszone:

Die Vorschriften sind durch die Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt.

  • Wir fahren 20 km/h.
  • In der Begegnungszone stehen sich alle Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt gegenüber.
  • Fußgängerinnen/Fußgänger dürfen in Begegnungszonen die gesamte Fahrbahn benützen. Dabei dürfen sie den Fahrzeugverkehr jedoch nicht mutwillig behindern. Fahrerinnen/Fahrer von Rädern und Elektro-Scootern ist grundsätzlich das Nebeneinanderfahren erlaubt.

Parken und Halten

Parken und Halten ist durch die aufgestellten Verkehrszeichen gekennzeichnet.

Nächste Schritte

  • Die Kennzeichnung der Parkflächen erfolgt mittels Bodenmarkierungen bei geeignetem Wetter im Frühling.
  • Mit Erhalt der Verordung durch die Verkehrsbehörde - wir warten darauf - wird die derzeit geltende Vorrangregel aufgehoben. Es gilt dann die für Begegnungszonen vorgeschriebene RECHTSREGEL, also für einmündende Gemeindestraßen wie Schulgasse, Postgasse, Barbaragasse und Schlossgasse.

Alle Infos hier. https://www.oesterreich.gv.at


Begegnungszonen                                        

Eine Begegnungszone ist eine Straße, deren Fahrbahn für die gemeinsame Nutzung durch Fahrzeuge und Fußgängerinnen/Fußgänger bestimmt ist und die als solche gekennzeichnet ist. Die Behörde kann Straßen, aber auch Straßenstellen oder Gebiete durch Verordnung dauerhaft oder befristet zu Begegnungszonen erklären. Die so ausgewiesenen Bereiche dienen der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs. Grund für eine Begegnungszone kann aber auch die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes sein.

Das Besondere einer Begegnungszonen ist also, dass alle Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer die Fahrbahn gleichberechtigt nutzen dürfen. Dieses Aufeinandertreffen erfordert eine erhöhte gegenseitige Rücksichtnahme. Zu den beteiligten Verkehrsteilnehmerinnen/ Verkehrsteilnehmer zählen insbesondere Kfz-Lenkerinnen/-Lenker,  Fußgängerinnen/Fußgänger, Radfahrerinnen/Radfahrer und Lenkerinnen/-Lenker von Elektro-Scootern.

Lenkerinnen/-Lenker von Fahrzeugen müssen in Begegnungszonen so fahren, dass sie Fußgängerinnen/Fußgänger und Radfahrerinnen/Radfahrer weder gefährden noch behindern, von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand und eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 20 km/h einhalten.

Weitere wichtige Regeln in Begegnungszonen:

  • Fußgängerinnen/Fußgänger dürfen in Begegnungszonen die gesamte Fahrbahn benützen. Dabei dürfen sie den Fahrzeugverkehr jedoch nicht mutwillig behindern.
  • Fahrerinnen/Fahrer von Rädern und Elektro-Scootern ist grundsätzlich das Nebeneinanderfahren erlaubt.
  • Im Gegensatz zu Wohnstraßen ist in Begegnungszonen die Durchfahrt gestattet, jedoch nicht das Spielen auf der Straße.
  • An dafür ausgewiesenen Stellen darf gehalten beziehungsweise geparkt werden.
  • Beginn und Ende einer Begegnungszone sind durch die entsprechenden Verkehrszeichen kundzumachen.
  • Sowohl in der Begegnungszone als auch beim Verlassen gelten die allgemeinen Vorrangregeln.

In Begegnungszonen zulässige bauliche Veränderungen wie Schwellen, Rillen, Bordsteine und dergleichen sollen zusätzlich die Verkehrssicherheit fördern oder dazu beitragen, dass die erlaubte Höchstgeschwindigkeit eingehalten wird.

Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 1 Z 2a, § 23 Abs. 2a, §§, 68, 76c Straßenverkehrsordnung (StVO)

   Letzte Aktualisierung: 3. März 2023        

        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion