NÖ Hundehaltegesetz. Änderungen ab 01.06.2023

Wird ab 01.06.2023 ein Hund am Gemeindeamt angemeldet, ist der Nachweis der allgemeinen Sachkunde, auch „NÖ Hundepass“ genannt, vorzulegen. Dieser umfasst eine einstündige Information durch einen Tierarzt oder durch eine Tierärztin und eine zweistündige Information durch eine fachkundige Person. 

Als fachkundige Personen zählen unter anderem

• aktive Trainerinnen oder Trainer des Österreichischen Kynologenverbandes, der Österreichischen Hundesport-Union und des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbandes

• Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ oder „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ nach § 11 VO über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, führen dürfen

Wenn der Nachweis der allgemeinen Sachkunde („NÖ Hundepass“) nicht bereits bei der Meldung erbracht werden kann, ist er binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt der Gemeinde vorzulegen.

Für Hunde die bereits vor dem 01.06.2023 gehalten wurden, muss der NÖ Hundepass nicht nachgereicht werden. Erst wenn nach dem 01.06.2023 ein Hund aufgenommen wird, ist die allgemeine Sachkunde zu absolvieren, welche dann auch für weitere Hundehaltungen gilt.

Weiters wurde mit 01.06.2023 festgelegt, dass eine Hundehaftpflichtversicherung, mit einer Mindestversicherungssumme von € 725.000,-- pro Hund für Personen- und Sachschäden, abzuschließen, oder in eine bestehende Haushaltsversicherung oder in einer anderen gleichartigen Versicherung aufzunehmen und aufrechtzuerhalten ist.

Für vor dem 01.06.2023 gehaltene Hunde wurde daher eine Frist bis 01.06.2025 festgelegt, um den oben genannten Nachweis einmalig der Gemeinde vorzulegen.

Für folgende Rassen („Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential“) oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden:

  • Bullterrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Dogo Argentino
  •  Pit-Bull
  • Bandog
  • Rottweiler
  • Tosa Inu

sind neben der Anmeldung, der allgemeinen Sachkunde und dem einmaligen Nachweis über eine bestehende Haftpflichtversicherung zusätzlich folgende Unterlagen am Gemeindeamt vorzulegen:

  • größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll
  • den Nachweis über die erweiterte Sachkunde zur Haltung dieser Hunde.

Ab dem 01.06.2023 gilt ebenso eine Obergrenze zur Haltung von Hunden in einem Haushalt, diese beträgt 5 Hunde.  

https://www.noe.gv.at/noe/Tierschutz/Hundehaltegesetz.html