Umweltförderung: Richtlinien NEU. Stand: 02/2021

Richtlinien Umweltförderung Neu

(Anpassung der Richtlinien vom 16.12.2020, genehmigt in der Gemeinderatssitzung am 10.02.2021)

Förderungsgrundlage – was wird gefördert?

  1. Wärmepumpenanlage – Vollversorger (Heizung und Warmwasser)
    1. Wasser-Wasser-Wärmepumpe
    2. Sole-Wasser-Wärmepumpe
    3. Außenluft-Wasser-Wärmepumpe
  2. Wärmepumpenanlage nur für Warmwasser
  3. Solar
  4. Fernwärme
  5. Pellets-Heizung
  6. Photovoltaik-Anlagen
  7. Stromspeicher für Photovoltaik-Anlagen

A) Gültigkeit: Diese Richtlinien treten mit 01.05.2021 in Kraft. Für Anträge datiert vor dem 01.05.2021 gelten die alten Richtlinien.
B) Allgemeines: Formell: vollständig ausgefülltes, unterschriebenes Antragsformular (Beilage 1)
Vergebührung des Ansuchens mit Bundesgebühren, derzeit geltender Stand
Rechnungskopie der Anlage/ Komponenten ist beizulegen
Bei Photovoltaik -Anlagen zusätzlich: Elektro-Sicherheitsprotokoll der Anlage

Pro Wohnhaus oder Wohneinheit werden ein Heizungssystem (Wärmepumpe, Fernwärme oder Pellets-Heizung) und zusätzlich Solaranlage, Photovoltaik-Anlagen und Stromspeicher für Photovoltaik-Anlagen gefördert. Die Förderung wird nur Bürgern mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde gewährt. Bürger mit Nebenwohnsitz in der Gemeinde erhalten keine Förderung. Das Ansuchen um Umweltförderung muss vom, in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz gemeldeten, Grundeigentümer oder Errichter der Anlage gestellt werden. Für Gewerbe/ Industrie wird keine Förderung gewährt. Anträge auf Umweltförderungen sind auch für den großvolumigen Wohnbau grundsätzlich möglich und werden je nach Fall gesondert im Gemeindevorstand behandelt. Definition Rechnungsbetrag: Montage, Montagematerial und die Anlage selbst. Bei Austausch einer Anlage mit einem Mindestalter von 20 Jahren kann neuerlich ein Ansuchen auf Umweltförderung bei der Gemeinde eingebracht werden.

Wasserwärmepumpenanlage – Vollversorger (Heizung und Wasser)

Die nachstehenden Maximalbeträge werden je für 1. Wohneinheit genehmigt. Für die Versorgung jeder weiterer Wohneinheit mit dieser Anlage werden 10 % des Förderbetrages zusätzlich gewährt, gilt maximal für 3 Wohneinheiten. Die Förderung wird pro Wärmepumpen-Anlage/ Wohneinheit gefördert.

  1. Wasser-Wasser-Wärmepumpe – Vollversorger (Heizung und Wasser): Es werden 20% des Rechnungsbetrages, maximal € 1.500,-- gewährt.
  2. Sole-Wasser-Wärmepumpe - Vollversorger (Heizung und Wasser): Es werden 20% des Rechnungsbetrages, maximal € 1.500,-- gewährt
  3. Außenluft-Wasser-Wärmepumpe - Vollversorger (Heizung und Wasser): Es werden 20% des Rechnungsbetrages, maximal € 500,-- gewährt

Wärmepumpenanlage – nur für Warmwasser/ Brauchwasser: 
Es werden 20% des Rechnungsbetrages, maximal € 200,-- gewährt.
Diese Förderung kann zusätzlich beantragt werden. Die Maximalbeträge werden je für 1. Wohneinheit genehmigt. Für die Versorgung jeder weiterer Wohneinheit mit dieser Anlage werden 10 % des Förderbetrages zusätzlich gewährt, gilt maximal für 3 Wohneinheiten.

  1. Solaranlage: Es werden 20% des Rechnungsbetrages, maximal € 500,-- pro Solaranlage gefördert. Die Maximalbeträge werden je für 1. Wohneinheit genehmigt. Für die Versorgung jeder weiterer Wohneinheit mit dieser Anlage werden 10 % des Förderbetrages zusätzlich gewährt, gilt maximal für 3 Wohneinheiten.
  2. Fernwärme: Es werden 20% des Rechnungsbetrages, maximal € 500,-- pro Fernwärmeanschluss gefördert. Die Maximalbeträge werden je für 1. Wohneinheit genehmigt. Für die Versorgung jeder weiterer Wohneinheit mit dieser Anlage werden 10 % des Förderbetrages zusätzlich gewährt, gilt maximal für 3 Wohneinheiten. Für Wohnungen von Wohnungsgesellschaften/ Bauträgern, unabhängig vom Rechnungsbetrag und der Größe der Wohnung, wird pro Wohnung ein Betrag von € 131,00 gewährt. Die Antragstellung hat durch den jeweiligen Rechnungsadressaten zu erfolgen.
  3. Pellets-Heizung: Es werden 20% des Rechnungsbetrages, maximal € 500,-- pro Heizungsanlage gefördert. Meldepflicht gemäß NÖ Bauordnung muss positiv erledigt sein. Die Maximalbeträge werden je für 1. Wohneinheit genehmigt. Für die Versorgung jeder weiterer Wohneinheit mit dieser Anlage werden 10 % des Förderbetrages zusätzlich gewährt, gilt maximal für 3 Wohneinheiten.
  4. Photovoltaik-Anlagen: Es werden 20% des Rechnungsbetrages, bei 1. Wohneinheit max. 5 kWp und bei mehr als 1 Wohneinheit max. 7 kWp gefördert. Pro kWp kann eine Förderung von € 250 beantragt werden.

Allgemeines: Bisher wurden bei 1. Wohneinheit maximal 4 kWp gefördert, eine Nachmeldung auf die zur Zeit geltenden 5 kWp für 1 Wohneinheit ist nicht zulässig. Wird eine Förderung nach den neuen Richtlinien für weniger als 5 kWp gewährt und wird diese Anlage aufgestockt, kann für die Differenz, auf maximal insgesamt 5 kWp, ein Antrag gestellt werden.

Stromspeicher für Photovoltaik-Anlagen: Es werden 20% des Rechnungsbetrages, maximal 10 KW gefördert. Es kann eine Förderung von max. € 200,-- pro KW beantragt werden. Die Maximalbeträge werden je für 1. Wohneinheit genehmigt. Für die Versorgung jeder weiterer Wohneinheit mit dieser Anlage werden 10 % des Förderbetrages zusätzlich gewährt, gilt maximal für 3 Wohneinheiten.

Zwentendorf, 16.12.2020

Weitere Informationen und Anträge: Bauamt: +43 2277 2209 15